Satzung


Satzung des ESV - Worms

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Worms e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. 
Der Verein hat seinen Sitz in Worms. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der       Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Betätigung in verschiedenen Sportarten zu geben.       Der Satzungszweck wird verwirklicht ins-besondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung             sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus           Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen            begünstigt werden.

6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer                angemessenen Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand ist nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die                              Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand.

3. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive solche, die            durch ihren Beitritt den Verein fördern.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter                Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamt-vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Abteilungsinterne Beiträge, wie Startgelder und Zusatzbeiträge für die Benutzung bestimmter Sportanlagen, werden vom Gesamtvorstand festgelegt

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes                 gegründet.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung         und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können      Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3), gegen einen Ausschluss (§ 4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung                          einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, durch den 2.                             Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, durch Veröffentlichung an den Vereinsaushangtafeln.               Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte                      enthalten

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein      Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten            Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn            diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.                            Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass      sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderungen bedarf der Einstimmigkeit.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:
     bestehend aus
     dem 1. Vorsitzenden
     dem 2. Vorsitzenden
     dem Kassierer und
     dem Schriftführer

 b) als Gesamtvorstand:
      bestehend aus
      dem geschäftsführenden Vorstand nach a)
      dem stellvertretenden Kassierer
      dem stellvertretenden Schriftführer
      den Abteilungsleitern
      und bis zu 5 Beisitzern.

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamt-vorstand      tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die                Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamt-vorstand berechtigt, ein neues              Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder              Ausschluss aus dem Verein. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben              Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig oder ungeeignet erweist.

§ 12 Vereinsleitung

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.            Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

4. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend            teilzunehmen.

§ 13 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes                 gegründet.

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

3. Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen      des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Zu den Aufgaben des Abteilungsleiters gehören insbesondere die Leitung und Förderung des Sportbetriebs in der Abteilung und die        Betreuung der Jugendlichen in der Abteilung.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Protokolle über Sitzungen bzw. Versammlungen von Ausschüssen, Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis zuzuleiten.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
    Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer kein Amt im Vorstand bekleidet. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-                      versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des                  Kassierers.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie bei Bedarf Ordnungen für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen         werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann          nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist                namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist      eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder        beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Verband Deutscher
     Eisenbahner-Sportvereine e.V., mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports und der           Jugendpflege zu verwenden.


Beitrittserklärung
Share by: